Allgemeine Geschäftsbedingungen

zwischen Fa. Wolf Immobilien als Makler und Kunde als Verbraucher

1. Geltung / Gültigkeit
Mit der Anforderung des Exposés / Verwendung des vorstehenden Angebotes bzw. der Kontaktaufnahme mit uns oder dem Eigentümer, kommt zwischen dem Nutzer / Empfänger (Maklerkunde) und der Fa. Wolf Immobilien ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande. Die AGB sind Bestandteil und werden hiermit vom Maklerkunden anerkannt.

2. Vertraulichkeit / Weitergabeverbot
Die übersandten Angebote und Informationen sind vertraulich zu behandeln und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung untersagt. Die Zustimmung muss vor der Weitergabe schriftlich erfolgen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Provision zu entrichten. Ein Ersatzgeschäft liegt auch vor, wenn der Kunde kauft statt zu mieten oder umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig ist.

3. Haftungsbegrenzung Angebote / Eigentümerangaben
Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf / Zwischenvermietung sind vorbehalten. Objektbezogenen Angaben, liegen die uns erteilten Informationen des Eigentümers / Verkäufers bzw. von einem Dritten zugrunde und werden weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Vollständigkeit überprüft. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

4. Vertragsabschluss / Provisionsfälligkeit / Kausalität
Der Makler schuldet dem Kunden Nachweis- (Bekanntgabe der Objektadresse und / oder des Anbieters) oder Vermittlungstätigkeit, für welche der Kunde im Erfolgsfall die vereinbarte Provision zu zahlen hat. Der Maklervertrag kann zu notarieller Urkunde, schriftlich, mündlich, fernmündlich und durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewiesen hat und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrages in angemessenem Zeitabstand folgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst; der Kunde ist für eine etwaige Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs beweisbelastet.

5. Höhe / Fälligkeit der Provision / Erweiterte Provisionszahlungspflicht
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis oder dem Gesamtmietpreis. Die Provision wird bei Abschluss des Kaufvertrags / Mietvertrags zur Zahlung fällig. Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Maklerprovision auch dann verpflichtet, wenn er mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist oder wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien- und gesellschaftsrechtliche Bindung besteht.

6. Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.

7. Vorkenntnis
Ist dem Kunden das angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dies spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er sämtliche Aufwendungen, die entstehen als Schaden zu ersetzen.

8. Informationspflicht und Vollmachterteilung
Der Kunde (Auftraggeber als Eigentümer) wird verpflichtet, nach Abschluss des Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des Vertragspartners durch die Maklertätigkeit veranlasst wurde. Der Kunde erteilt hiermit der Fa. Wolf Immobilien Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, in Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

9. Individualvereinbarungen
Den Vertragsparteien ist es freigestellt, abweichende Vereinbarungen im Rahmen des gesetzlich Möglichen und Zulässigen in folgenden beispielhaften Einzelklauseln auszuhandeln:

1. Erwerb in Zwangsversteigerungen

2. Angemessene Nichtabschlussklausel

3. Pauschalierter Schadensersatz bei Vertragsverstößen

4. Verweisungs- und Hinzuziehungsklausel

5. Provisionsanspruch für Ersatz- und Folgegeschäfte

6. Verlängerung der Vertragslaufzeit

10. Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert. Der Makler haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.

11. Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die auslösende Handlung in, Bezug auf die Schadensersatzverpflichtung, begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist München.

13. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.